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Artikel 22 - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Artikel 22 Änderung des FGG-Reformgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FGG-RG Artikel 111

Artikel 111 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), geändert durch Artikel 110a Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden."

 
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Zitierungen von Artikel 22 VAStrRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 VAStrRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAStrRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 14 BilMoG Änderungen des FGG-Reformgesetzes
... c des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt ...