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Änderung § 2 RettungsG vom 01.04.2012

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§ 2 RettungsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 2 RettungsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 60 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Enteignungsakt


(1) 1 Die Enteignung erfolgt durch Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2 Die Rechtsverordnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine genaue Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes;

2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten;

3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt);

4. die Angabe, wo die Begründung für die Enteignung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist;

5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, sofern diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.

(Text alte Fassung)

3 Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

3 Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1 Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängender Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. 2 Außenstehende Bezugsrechte auf den Enteignungsgegenstand, etwa aus Wandel- und Optionsanleihen, erlöschen. 3 Die Inhaber der Bezugsrechte haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. 4 Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 4. 5 Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.

(3) § 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder von sonstigen Rechten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, dessen Anteile enteignet wurden, in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz bleibt durch den Übergang der Anteile unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)