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Zweite Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung (2. AltfahrzeugVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 4, des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und des § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:


Artikel 1 Änderung der Altfahrzeug-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 7. März 2009 AltfahrzeugV § 3

§ 3 Absatz 4 Nummer 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„5.
der Fahrzeugbrief oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, oder im Zusammenhang mit einem Antrag nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835) eine Kopie des jeweiligen Dokumentes nicht übergeben wird."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt rückwirkend zum Tage des Inkrafttretens der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835) in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.