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§ 12 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 12 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen



(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 hat eine Person, die beabsichtigt, eine Anlage der folgenden Art zu betreiben oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich zu verändern, der zuständigen Behörde die beabsichtigte Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung vorher schriftlich anzuzeigen:

1.
eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird, oder

2.
einen Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird.

(2) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen nachzuweisen, dass

1.
die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

2.
jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, die nach Absatz 1 zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte Person die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.

(3) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 angezeigten Betrieb untersagen, wenn

1.
eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder

2.
die nach Absatz 1 zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte Person oder der für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist.





 

Frühere Fassungen von § 12 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a StrlSchV Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (vom 01.11.2011)
... bedarf weder einer Genehmigung nach § 11 Absatz 2, noch hat er eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 zu ...
§ 28 StrlSchV Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
... nach § 9b des Atomgesetzes und ist von der Anzeigepflicht nach § 12 oder § 20 dieser Verordnung befreit. Wer als Dritter nach § 9a Abs. 3 Satz 3 des ...
§ 30 StrlSchV Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (vom 01.11.2011)
... Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach den §§ 9, 12 , 13, 14, 15, 24, 31, 64 oder 82 wird in der Regel durch eine für den jeweiligen ...
§ 31 StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
... eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt oder wer eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung zu erstatten hat oder wer aufgrund des § 7 Abs. 3 dieser ...
§ 66 StrlSchV Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung (vom 01.11.2011)
... und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Abs. 1 und § 12a genannten Anlagen. (3) Die zuständige Behörde kann ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, verbringt, 1a. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 1b. entgegen § 12 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt, 1c. entgegen § 20 ... vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 1a. entgegen § 31 Abs. 2 ...
Anlage I StrlSchV (zu §§ 8, 12, 17, 21) Genehmigungsfreie Tätigkeiten (vom 01.11.2011)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Genehmigungsfreier" durch das Wort „Anzeigebedürftiger" ... das Wort „Anzeigebedürftiger" ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Genehmigungs- und ... Wörter „zur Erzeugung ionisierender Strahlen" eingefügt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen ... eingefügt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (1) ... bestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist." 6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Genehmigungs- und ... bedarf weder einer Genehmigung nach § 11 Absatz 2, noch hat er eine Anzeige nach § 12 Absatz 1 zu erstatten." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) ... Baumuster zu überlassen." b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3" durch die Angabe „§ 12a" ersetzt. 14. § 29 wird wie ... 1 werden die folgenden Nummern 1a bis 1c eingefügt: „1a. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 1b. entgegen § 12 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt, 1c. entgegen § ... ins Inland verbringt,". b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1a Satz 3" durch die Angabe „§ 12 Absatz 3" ... die Angabe „§ 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1a Satz 3" durch die Angabe „§ 12 Absatz 3" ersetzt. c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:  ... Semikolon ersetzt. b) In Teil C wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 12 Abs. 3" durch die Angabe „§ 12a" ersetzt. 57. Anlage III wird wie ...