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§ 19 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 19 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung



(1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive Strahlenquellen nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, wenn

1.
deren Aktivität jeweils das 100-Fache des Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a beträgt oder überschreitet,

2.
sie ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 68 Absatz 1a aufweisen oder

3.
ihnen keine Dokumentation nach § 69 Absatz 2 Satz 4 beigefügt ist.

(2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radioaktive Stoffe nicht lediglich vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist:

1.
hochradioaktive Strahlenquellen,

a)
deren Aktivität jeweils das 100-Fache des Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a beträgt oder überschreitet,

b)
die ebenso wie ihre Schutzbehälter oder Aufbewahrungsbehältnisse keine Kennzeichnung nach § 68 Absatz 1a aufweisen oder

c)
denen keine Dokumentation nach § 69 Absatz 2 Satz 4 beigefügt ist,

oder

2.
sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes, deren Aktivität je Versandstück das 108-Fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder überschreitet.

(3) 1Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Verbringung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstrecken. 2Soweit dies der Fall ist, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erforderlich.





 

Frühere Fassungen von § 19 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 StrlSchV Anzeigebedürftige grenzüberschreitende Verbringung (vom 01.11.2011)
... der Europäischen Union ist, verbringt und keiner Genehmigung nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Verordnung bedarf, hat die Verbringung der nach § 22 Absatz 1 ...
§ 21 StrlSchV Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung (vom 01.11.2011)
... Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 19 dieser Verordnung bedarf und keine Anzeige nach § 20 dieser Verordnung hat zu erstatten, ... 4. nach § 108 dieser Verordnung Konsumgüter verbringt. (2) Die §§ 19 und 20 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.  ...
§ 22 StrlSchV Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung (vom 01.11.2011)
... Die Genehmigung nach § 19 Absatz 1 ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ... § 69 Abs. 2 Satz 4 beigefügt sind. (2) Die Genehmigung nach § 19 Absatz 2 ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ...
§ 28 StrlSchV Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
... nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11, 15, 16, 19 , 23 oder 106 dieser Verordnung noch eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b des ...
§ 70a StrlSchV Register über hochradioaktive Strahlenquellen
... die Angaben über erteilte Genehmigungen nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes oder § 19 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung für die grenzüberschreitende Verbringung einer ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... 16 Abs. 1 sonstige radioaktive Stoffe oder Kernbrennstoffe befördert, f) § 19 Absatz 1 oder Absatz 2 sonstige radioaktive Stoffe oder Kernbrennstoffe verbringt, g) ...
§ 117 StrlSchV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011)
... sonstiger radioaktiver Stoffe erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach § 16 oder § 19 mit allen Nebenbestimmungen fort. Eine vor dem 1. August 2001 für den Umgang mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... die Wörter „Beförderungs- oder" gestrichen. 10. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Genehmigungsbedürftige ... 10. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung (1) Einer ... der Europäischen Union ist, verbringt und keiner Genehmigung nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Verordnung bedarf, hat die Verbringung der nach § 22 Absatz 1 ... Verbringung (1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 19 dieser Verordnung bedarf und keine Anzeige nach § 20 dieser Verordnung hat zu erstatten, ... nach § 108 dieser Verordnung Konsumgüter verbringt. (2) Die §§ 19 und 20 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.  ... a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 19 Abs. 1 zur Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Angabe ... 1 zur Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 19 Abs. 1 zur Verbringung aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Angabe ... 1 zur Verbringung aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Angabe „§ 19 Absatz 2" ersetzt. 12. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ ... folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 oder Absatz 2" ... f werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
§ 2 AtAV Verhältnis zu anderen Vorschriften
... von dieser Verordnung unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung sind ...