(1) Keiner Genehmigung nach §
3 Absatz 1 des
Atomgesetzes oder §
19 dieser Verordnung bedarf und keine Anzeige nach §
20 dieser Verordnung hat zu erstatten, wer
- 1.
- einen der in Anlage I Teil B Nummer 1 bis 6 genannten Stoffe verbringt,
- 2.
- sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- 3.
- Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder
- 4.
- nach § 108 dieser Verordnung Konsumgüter verbringt.
(2) Die §§
19 und
20 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.
(3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000