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§ 26 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 26 Zulassungsschein und Bekanntmachung der Bauart



(1) Wird die Bauart nach § 25 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. In diesen sind aufzunehmen

1.
die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der Vorrichtung,

2.
der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,

3.
inhaltliche Beschränkungen, Auflagen für den Inhaber der Vorrichtung und Befristungen,

4.
das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist,

5.
ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Vorrichtung nach § 27 Abs. 2 bis 6 und

6.
bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an den Zulassungsinhaber oder an die Entsorgung der Vorrichtung.

(2) Den wesentlichen Inhalt der Bauartzulassung, ihre Änderung, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, hat die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.



 

Zitierungen von § 26 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 StrlSchV Verfahren der Bauartzulassung (vom 01.11.2011)
... und anzeigefrei weiter betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehörde hat nach § 26 Abs. 2 bekannt gemacht, dass ein ausreichender Schutz gegen Strahlenschäden nicht ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... 17 Abs. 3 Kernmaterialien übernimmt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine ...