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§ 44 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 44 Kontamination und Dekontamination



(1) 1Beim Vorhandensein offener radioaktiver Stoffe ist in Strahlenschutzbereichen, soweit es zum Schutz der sich darin aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen Sachgüter erforderlich ist, festzustellen, ob Kontaminationen durch diese Stoffe vorliegen. 2An Personen, die Kontrollbereiche verlassen, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, ist zu prüfen, ob diese kontaminiert sind. 3Wird hierbei eine Kontamination festgestellt, so sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, weitere Strahlenexpositionen und eine Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe zu verhindern. 4Die zuständige Behörde kann festlegen, dass eine Prüfung nach Satz 2 auch beim Verlassen des Überwachungsbereiches durchzuführen ist.

(2) 1Zur Verhinderung der Weiterverbreitung radioaktiver Stoffe oder ihrer Aufnahme in den Körper sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, wenn

1.
auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der Kleidung in Kontrollbereichen festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Oberflächenkontamination das 100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet oder

2.
auf Verkehrsflächen, an Arbeitsplätzen oder an der Kleidung in Überwachungsbereichen festgestellt wird, dass die nicht festhaftende Oberflächenkontamination das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet oder

3.
außerhalb eines Strahlenschutzbereiches auf dem Betriebsgelände die Oberflächenkontamination von Bodenflächen, Gebäuden und beweglichen Gegenständen, insbesondere Kleidung, die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.

2Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 69 dieser Verordnung abgegeben werden.

(3) 1Sollen bewegliche Gegenstände, insbesondere Werkzeuge, Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige Apparate, Anlagenteile oder Kleidungsstücke, aus Kontrollbereichen zum Zweck der Handhabung, Nutzung oder sonstigen Verwendung mit dem Ziel einer Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb von Strahlenschutzbereichen herausgebracht werden, ist zu prüfen, ob sie aktiviert sind. 2Sollen bewegliche Gegenstände im Sinne des Satzes 1 zu den dort genannten Zwecken und Zielen aus Kontrollbereichen herausgebracht werden, in denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, ist darüber hinaus zu prüfen, ob diese Gegenstände kontaminiert sind. 3In Satz 1 genannte Gegenstände dürfen nicht aus dem Kontrollbereich herausgebracht werden, wenn

1.
im Fall ihrer Aktivierung die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 überschritten sind oder

2.
im Fall ihrer Kontamination die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 oder Spalte 5 überschritten sind.

4Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die Sätze 1 bis 3 auch auf Überwachungsbereiche anzuwenden sind. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Gegenstände, die als gefährliche Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 69 dieser Verordnung abgegeben werden. 6§ 29 findet keine Anwendung.

(4) Mit einer Dekontamination dürfen nur Personen betraut werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzen.

(5) Können die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Werte der Oberflächenkontamination nicht eingehalten werden, so sind die in solchen Arbeitsbereichen beschäftigten Personen durch besondere Maßnahmen zu schützen.





 

Frühere Fassungen von § 44 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 StrlSchV Voraussetzungen für die Freigabe (vom 30.07.2016)
... mit den im Freigabebescheid festgelegten Anforderungen festgestellt ist. § 44 Absatz 3 und § 47 bleiben unberührt. (2) Die zuständige ...
§ 33 StrlSchV Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (vom 01.11.2011)
... bis 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6 und 9, § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, §§ 43, 44 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 und 5, § 45 Abs. 1 ...
§ 42 StrlSchV Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht (vom 01.11.2011)
...  (3) Bei Überschreitungen der Werte der Oberflächenkontamination nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 gelten die Absätze 1 und 2 ...
§ 68 StrlSchV Kennzeichnungspflicht
... und Sperrbereiche, 4. Bereiche, in denen die Kontamination die in § 44 Abs. 2 genannten Werte überschreitet, 5. bauartzugelassene ... § 29 oder nach einem Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen gemäß § 44 Abs. 3 zu entfernen. (5) Alle Vorratsbehälter, die radioaktive Stoffe in offener ...
§ 81 StrlSchV Beschränkung der Strahlenexposition
... und über die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§ 40 bis 44 gelten nicht für Personen, an denen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde ...
§ 92a StrlSchV Beschränkung der Strahlenexposition bei Tierbegleitpersonen (vom 01.11.2011)
... und über die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§ 40 bis 44 , mit Ausnahme von § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 1 Satz 1, gelten nicht für ...
§ 96 StrlSchV Dokumentation und weitere Schutzmaßnahmen (vom 01.11.2011)
... Arbeiten geeignete Maßnahmen entsprechend den §§ 30, 34 bis 39, 43 bis 45, 47 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 67 sowie § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ...
§ 111 StrlSchV Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht (vom 01.11.2011)
... Satz 1 oder § 103 Abs. 1 die Dosis zu ermitteln ist oder 2. an denen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Kontaminationen festzustellen sind oder 3. die nach § 60 Abs. ...
§ 113 StrlSchV Anordnung von Maßnahmen
... kann diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30 bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der ...
§ 114 StrlSchV Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
... Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen wird, wenn 1. ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... 1, Absatz 5, 6 oder Absatz 9 Satz 1 oder Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 bis 6, § 43, § 44 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Abs. 4 oder 5, § 45 Abs. 1 oder 3, ...
§ 118 StrlSchV Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften (vom 01.11.2011)
... Betriebsstätten des Uranerzbergbaus finden die Regelungen der §§ 5, 6, 15, 30, 34 bis 45, 54 bis 64, 67 und 68, der §§ 111 bis 115 sowie die darauf bezogenen Regelungen ...
Anlage III StrlSchV (zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66, 68, 70, 71, 105, 106, 107, 117) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide im radioaktiven Gleichgewicht (vom 01.11.2011)
... zu legen. Erläuterung zur Spalte 4: Bei Messungen nach § 44 darf die Mittelungsfläche bis zu 300 cm² betragen. Bei mehreren Radionukliden ist die ... Oberflächenkontamination für Verkehrsflächen oder Arbeitsplätze nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist die festhaftende Oberflächenaktivität und die über die ... Erläuterung zur Spalte 5: Bei Messungen nach § 44 gilt für die zugrunde zu legende Mittelungsmasse M: 3 kg = M = 300 kg. Bei einer Masse < 3 ... Mittelungsmasse M: 3 kg = M = 300 kg. Bei einer Masse < 3 kg ist bei Messungen nach § 44 die spezifische Aktivität nicht gesondert zu bestimmen. Beträgt die im Kalenderjahr zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Absatz 3 und § 47 bleiben unberührt." b) Absatz 2 wird wie folgt ... Satz 1 bis 4, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6 und 9" und die Wörter „§§ 43, 44 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§§ 43, 44 ... 43, 44 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 bis 5" durch die Wörter „§§ 43, 44 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 und 5" ersetzt. ... 3 wird die Angabe „95" durch die Angabe „100" ersetzt. 21. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende ... und über die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach den §§ 40 bis 44 , mit Ausnahme von § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 1 Satz 1, gelten nicht für ... 6 oder Absatz 9 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt. cc) Die Wörter „§ 44 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2" werden durch die Wörter „§ ... Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3" ersetzt. dd) Die ...