Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 51 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
| |

§ 51 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen



(1) Bei radiologischen Notstandssituationen, Unfällen und Störfällen sind unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahren für Mensch und Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und, falls dies erforderlich ist, auch der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörde sowie den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten in radiologischen Notstandssituationen unverzüglich die möglicherweise betroffene Bevölkerung und geben Hinweise über Verhaltensmaßnahmen, einschließlich genauer Hinweise für zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die Information an die Bevölkerung enthält die in Anlage XIII Teil A aufgeführten Angaben.



 

Zitierungen von § 51 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StrlSchV Begriffsbestimmungen (vom 01.11.2011)
... die Gegenstand von Tätigkeiten sind oder waren, oder aus Ereignissen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 stammen, unberücksichtigt. Ebenso bleiben Kontaminationen in der Umwelt ...
§ 33 StrlSchV Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (vom 01.11.2011)
... Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen §§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, 53 Abs. 2, ee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition ...
§ 113 StrlSchV Anordnung von Maßnahmen
... kann diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30 bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der ...
§ 114 StrlSchV Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
... Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen wird, wenn 1. ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... nach § 40 Abs. 5 oder § 113 Abs. 4 zuwiderhandelt, 12a. entgegen § 51 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anlage XIII StrlSchV (zu §§ 51 und 53) Information der Bevölkerung
... A: Information bei einer radiologischen Notstandssituation (zu § 51 ) 1. Die Information an die Bevölkerung erstreckt sich auf die folgenden Angaben, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... werden die folgenden Nummern 12a und 12b eingefügt: „12a. entgegen § 51 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...