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§ 100 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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§ 100 Mitteilungspflicht, Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz



(1) 1Wer in seiner Betriebsstätte Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2.000 Tonnen an Rückständen im Sinne der Anlage XII Teil A anfallen, verwertet oder beseitigt werden, hat dies der zuständigen Behörde und der nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Behörde zu Beginn jedes Kalenderjahrs mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der überwachungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur Verwertung annimmt.

(2) 1Der nach Absatz 1 Verpflichtete, hat ein Konzept über die Verwertung und Beseitigung dieser Rückstände (Rückstandskonzept) nach Maßgabe von Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Das Rückstandskonzept dient als internes Planungsinstrument. 3Es hat zu enthalten:

1.
Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der Rückstände, einschließlich Schätzungen der in den nächsten fünf Jahren anfallenden Rückstände,

2.
Darstellung der getroffenen und für die nächsten fünf Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen.

(3) 1Das Rückstandskonzept ist erstmalig bis zum 1. April 2003 für die nächsten fünf Jahre zu erstellen. 2Es ist alle fünf Jahre fortzuschreiben. 3Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. 4Sie kann verlangen, dass Form und Inhalt bestimmten Anforderungen genügen.

(4) 1Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat jährlich, erstmalig zum 1. April 2004, jeweils für das vorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der verwerteten und beseitigten Rückstände (Rückstandsbilanz) zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Entsprechende Nachweise nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes können ergänzend vorgelegt werden.





 

Frühere Fassungen von § 100 StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
aktuellvor 01.11.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 100 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 StrlSchV Anordnung von Maßnahmen
... sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 93 bis 104 anordnen. Soweit die Maßnahmen nicht die Beseitigung einer Gefahr für Leben, ... Teils 3 ist die Anordnung an den Verpflichteten nach § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 zu richten. (3) Beim ortsveränderlichen Umgang mit ...
§ 114 StrlSchV Behördliche Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften
... Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104 mit Ausnahme der Dosisgrenzwerteregelungen abgewichen wird, wenn 1.  ...
§ 116 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 27. entgegen § 96 Abs. 2 Nr. 2 oder § 100 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 34. entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 ein Rückstandskonzept oder eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung vorliegen." 43. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „anfallen" werden ...