1Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die aktiviert worden sind,
- 1.
- in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist,
verbringt, bedarf der Genehmigung.
2Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind,
- 2.
- die zollamtlich überwachte Durchfuhr,
- 3.
- Konsumgüter, deren Herstellung nach § 106 in Verbindung mit § 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genehmigt ist,
- 4.
- Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, deren Herstellung nach § 106 oder deren Verbringung nach Satz 1 genehmigt ist.
3§
106 Abs. 3 gilt entsprechend.
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V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung ... sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder 4. nach § 108 dieser Verordnung Konsumgüter verbringt. (2) Die §§ 19 und 20 dieser ... der Wert der spezifischen Aktivität von 100 Becquerel pro Gramm." 48. § 108 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die zollamtlich überwachte ... bb) In Nummer 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verbringung nach § 108 " die Wörter „genehmigt ist" eingefügt, nach dem Wort „bedarf" ...
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739