Wer als Hersteller eines Konsumgutes einer Genehmigung nach §
106 in Verbindung mit §
107 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Halbsatz 2 bedarf, hat sicherzustellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenommen werden kann. Der Letztverbraucher hat nach Beendigung des Gebrauchs das Konsumgut unverzüglich an die, in der Information nach §
107 Abs. 1 Nr. 3 angegebene Stelle zurückzugeben.
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739