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Synopse aller Änderungen der GflSalmoV am 22.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 17 der BMELVAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GflSalmoV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Mitteilungen der Länder


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs

1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,

3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007

erforderlichen Angaben.