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§ 34 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 810-20 Arbeitsförderung
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§ 34 Erstmontage- und Einbauarbeiten



Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn

1.
die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die

a)
Bestandteil eines Liefervertrages sind,

b)
für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und

c)
von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie

2.
die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.

Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.





 

Frühere Fassungen von § 34 AEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
aktuell vorher 30.07.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
aktuellvor 30.07.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 AEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 1 KraftfEntSG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... mit Sitz im Ausland beschäftigt sind". 15. § 24 wird durch die folgenden §§ 34 und 35 ersetzt: „§ 34 Erstmontage- und Einbauarbeiten Die ... 15. § 24 wird durch die folgenden §§ 34 und 35 ersetzt: „ § 34 Erstmontage- und Einbauarbeiten Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 EntsRLUG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... an Dritte, 4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung." 17. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 27 ersetzt: „§ 24 Sonderregeln ... zur Kontrolle der Mittelverwendung." 17. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 27 ersetzt: „§ 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von ... 17. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 27 ersetzt: „ § 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 6 MiLoGEG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... die Wörter „des Bundes" eingefügt. 16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Übergangsregelung ...