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Änderung § 9 AEntG vom 16.08.2014

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§ 9 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 9 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verzicht, Verwirkung


(Text alte Fassung)

Ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach § 8 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig. Die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf das Mindestentgelt nach § 8 ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs können ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.

(Text neue Fassung)

1 Ein Verzicht auf den entstandenen Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 8 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. 2 Die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf das Mindestentgelt nach § 8 ist ausgeschlossen. 3 Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs können ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)