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Änderung § 24a AEntG vom 16.08.2014

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§ 24a AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 24a AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Mindestlohns mit den Zielen des § 1 vereinbar ist, wenn diese Unterschreitung erforderlich ist, um in der betreffenden Branche eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu bewirken und dabei faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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