Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des AEntG am 01.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 15 des MiLoGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AEntG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Zielsetzung § 1 Zielsetzung Abschnitt 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen § 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen Abschnitt 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen § 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen § 4 Branchen § 5 Arbeitsbedingungen § 6 Besondere Regelungen § 7 Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 1 § 7a Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2 § 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen § 9 Verzicht, Verwirkung Abschnitt 4 Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche § 10 Anwendungsbereich § 11 Rechtsverordnung § 12 Kommission § 13 Rechtsfolgen Abschnitt 4a Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld § 13a Gleichstellung Abschnitt 5 Zivilrechtliche Durchsetzung § 14 Haftung des Auftraggebers § 15 Gerichtsstand Abschnitt 6 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden § 16 Zuständigkeit § 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden § 18 Meldepflicht § 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 20 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden § 21 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge § 22 (aufgehoben) § 23 Bußgeldvorschriften Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 24 Evaluation | |
(Text alte Fassung) § 24a Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 24a (aufgehoben) |
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 24a Übergangsregelung | § 24a (aufgehoben) |
In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Mindestlohns mit den Zielen des § 1 vereinbar ist, wenn diese Unterschreitung erforderlich ist, um in der betreffenden Branche eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu bewirken und dabei faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8719/v188705-2018-01-01.htm