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Synopse aller Änderungen des AEntG am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 11 des RL2019/1152-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AEntG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Zielsetzung
    § 1 Zielsetzung
Abschnitt 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
    § 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
    § 2a Gegenstand der Entlohnung
    § 2b Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
Abschnitt 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
    § 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
    § 4 Branchen
    § 5 Arbeitsbedingungen
    § 6 Besondere Regelungen
    § 7 Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 1
    § 7a Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2
    § 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
    § 9 Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4 Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
    § 10 Anwendungsbereich
    § 11 Rechtsverordnung
    § 12 Berufung der Kommission
    § 12a Empfehlung von Arbeitsbedingungen
    § 13 Rechtsfolgen
Abschnitt 4a Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld
    § 13a Gleichstellung
Abschnitt 4b Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
    § 13b Zusätzliche Arbeitsbedingungen
    § 13c Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland
Abschnitt 5 Zivilrechtliche Durchsetzung
    § 14 Haftung des Auftraggebers
    § 15 Gerichtsstand
    § 15a Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Abschnitt 6 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
    § 16 Zuständigkeit
    § 17 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
    § 18 Meldepflicht
    § 19 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
    § 20 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
    § 21 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
    § 22 (aufgehoben)
    § 23 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6a Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung
    § 23a Leistungsanspruch
    § 23b Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 23c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
    § 24a (aufgehoben)
    § 25 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
    § 26 Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe
    § 27 Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor
    § 28 Übergangsregelung für die Pflegebranche
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23c (neu)




§ 23c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland


vorherige Änderung

 


1 Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. 2 Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht.