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§ 35 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873 (Nr. 21); aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
Geltung ab 29.04.2009; FNA: 9231-1-18 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme



(1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden und sind damit anerkannt.

(2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang VI Gliederungsnummer 1.1 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3 der Richtlinie 2003/37/EG kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen nach der Norm ISO/IEC 17021:2006 und DIN EN ISO/ IEC 17011:2004 akkreditiert sein. Akkreditierungsstelle ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt unberührt.

(3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, dass für die beantragte Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach der jeweiligen Prüfnorm und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn durch die Begutachtung nach der jeweiligen Norm die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(4) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 35 EG-FGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EG-FGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EG-FGV Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
... kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates ... als Zertifizierungsstelle, 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder 3. von einer durch die zuständige Stelle ...
§ 21 EG-FGV Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
... kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 35 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates ... als Zertifizierungsstelle, 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder 3. von einer durch die zuständige Stelle ...