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Artikel 4 - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGVEV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. April 2009 GebOSt Anlage

Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel A werden die Wörter „Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge," durch das Wort „EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung" ersetzt.

b)
In der Nummer 1 werden die Wörter „sowie Autorisierungen" angefügt.

c)
In den Gebührennummern 111.2 und 112.2 sind jeweils nach dem Klammerzusatz „(Systemgenehmigung)" ein Komma und das Wort „Autorisierung" einzufügen.

2.
Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel A wird nach dem Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung," das Wort „EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung," eingefügt.

b)
In den Gebührennummern 223, 227.1 und 227.2 wird jeweils das Wort „Betriebserlaubnis" durch die Wörter „Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV" ersetzt. In Gebührennummer 223 wird die Angabe „23,00" durch die Angabe „52,30", in Gebührennummer 227.1 wird die Angabe „10,20" durch Angabe „39,50" und in Gebührennummer 227.2 wird die Angabe „26,30" durch die Angabe „55,60" ersetzt.

c)
In der Gebührennummer 254 werden nach dem Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung," die Wörter „der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung," eingefügt.

c1)
Nach Gebührennummer 308.2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte."

d)
Die Überschrift der Gebührennummer 413 und die Fußnote 1 werden wie folgt gefasst:

„413Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach
§§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV 1)
   
Komplettfahrzeug     
Voll-
Gutachten
(GA) nach
§ 21 StVZO
oder
§ 13 EG-FGV
und
GA nach § 23
StVZO 2)6)
Gutachten
nach
§ 21 StVZO
aufgrund
§ 14 Abs. 2
Satz 4 FZV 6)
Gutachten
nach
§ 21 StVZO
nach
technischen
Änderungen
(§ 19 Abs. 2
StVZO)
Änderungs-
abnahme
nach
§ 19 Abs. 3
StVZO 1)
Hauptunter-
suchung (HU)
nach
§ 29 StVZO
3) )5)6)7)
Sicherheits-
prüfung (SP)
nach
§ 29 StVZO 5)
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro


 
 
1)
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EG-FGVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-FGVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
§ 7 GebOSt Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer ...