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Änderung § 7 DepV vom 01.12.2010

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§ 7 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 7 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 11 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nicht zugelassene Abfälle


(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden:

1. flüssige Abfälle,

(Text alte Fassung)

2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden,

(Text neue Fassung)

2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden,

3. infektiöse Abfälle (Abfallschlüssel 18 01 03 und 18 02 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung), Körperteile und Organe (Abfallschlüssel 18 01 02 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),

4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht bekannt sind,

5. ganze oder zerteilte Altreifen,

6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen, und

7. in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern die unteren Zuordnungswerte nach der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1) überschritten werden, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden:

1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,

2. biologisch abbaubare Abfälle sowie Abfälle mit einem Brennwert (HO) von mehr als 6.000 Kilojoule pro Kilogramm,

3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu

a) Volumenvergrößerungen,

b) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder explosiver Stoffe oder Gase oder zu

c) anderen gefährlichen Reaktionen

führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden,

4. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen

a) explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzündlich sind,

b) stechenden Geruch freisetzen oder

c) keine ausreichende Stabilität gegenüber den geomechanischen Bedingungen aufweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)