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Änderung § 23 DepV vom 01.12.2011

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§ 23 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 23 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Errichtung und Betrieb


(Text alte Fassung)

Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern

1. der Klasse 0, I, II und III gelten § 3 Absatz 1 und 3, die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 1, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,

2. der Klasse IV gelten § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, 7 Absatz 2, die §§ 8, 9, 12, 13 und 18

jeweils unter Beachtung
der Sätze 2 bis 4 entsprechend. Abweichend von

1. § 7 Absatz 1 Nummer 1 können in einem Langzeitlager der Klasse III,

2. § 7 Absatz 2 Nummer 1 können in einem Langzeitlager der Klasse IV

metallische Quecksilberabfälle angenommen werden. Im
Fall von Satz 2 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmt und betrieblich/technisch ausgestattet sein. Im Fall von Satz 2 Nummer 2 muss das Langzeitlager an die Beseitigung von metallischem Quecksilber angepasst sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung eines Nachsorgezeitraums die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:

1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,

2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18.

§ 8 Absatz 4 gilt mit
der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsorgezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.

(2) Metallische Quecksilberabfälle können in folgenden Langzeitlagern angenommen werden:

1. abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse III oder

2. abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse IV.

Im
Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitlager ausdrücklich für die Lagerung von metallischem Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseitigung von metallischem Quecksilber ausgerichtet sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurteilung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem Quecksilber anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)