Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 DepV vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 DepV, alle Änderungen durch Artikel 5 KrWAbfRNOG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie der DepV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 22 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 28 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde hat die behördlichen Entscheidungen nach § 21 alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik im Sinne des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Anforderungen weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet oder bestehende geändert werden müssen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)