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Änderung § 21 DepV vom 29.07.2017

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§ 21 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 21 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Behördliche Entscheidungen


(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde für eine Deponie mindestens festzulegen:

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Trägers des Vorhabens und des Deponiebetreibers,

2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3. die Deponieklasse,

4. die Bezeichnung der Deponie,

5. die Standortangaben,

6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung,

7. die Zuordnungskriterien,

8. das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdischen Deponien die zulässige Größe der Ablagerungsfläche und die Oberflächengestaltung und Endhöhen,

9. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,

10. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Maßnahmenpläne,

11. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nachsorgephase,

12. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens, der zuständigen Behörde Jahresberichte vorzulegen,

13. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwertigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,

(Text alte Fassung)

14. die Auslöseschwellen,

15. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen diese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen, sowie

16.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

(Text neue Fassung)

14. die Auslöseschwellen sowie

15. bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen diese nach Art, Menge und Beschaffenheit und die Baumaßnahmen nach Art und Umfang, in denen Deponieersatzbaustoffe verwendet werden dürfen.

(1a) Der Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (UVP-pflichtiges Vorhaben), muss neben den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch folgende Angaben enthalten:

1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbunden sind,

2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen und

3. eine
Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören

a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,

b) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie

d) eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2
und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.

Wird ein UVP-pflichtiges Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.


(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen:

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Trägers des Vorhabens,

2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich der Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und eine Sicherheitsleistung gemäß § 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung einer Deponie entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung des Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung Teile der oder die gesamten Antragsunterlagen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen, den sie nach Anhörung des Trägers des Vorhabens bestimmt.



(heute geltende Fassung)