Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der DepV am 03.10.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Oktober 2017 durch Artikel 2 der AbfKlärVNOV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DepV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung
DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien
    § 3 Errichtung
    § 4 Organisation und Personal
    § 5 Inbetriebnahme
    § 6 Voraussetzungen für die Ablagerung
    § 7 Nicht zugelassene Abfälle
    § 8 Annahmeverfahren
    § 9 Handhabung der Abfälle
    § 10 Stilllegung
    § 11 Nachsorge
    § 12 Maßnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen
    § 13 Information und Dokumentation
Teil 3 Verwertung von Deponieersatzbaustoffen
    § 14 Grundsätze
    § 15 Einsatzbereiche und Zuordnung
    § 16 Inverkehrbringen von Abfällen
    § 17 Annahmeverfahren und Dokumentation
Teil 4 Sonstige Vorschriften
    § 18 Sicherheitsleistung
    § 19 Antrag, Anzeige
    § 20 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
    § 21 Behördliche Entscheidungen
    § 21a Öffentliche Bekanntmachung
    § 22 Überprüfung behördlicher Entscheidungen
    § 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme
Teil 5 Langzeitlager
    § 23 Errichtung und Betrieb
    § 24 Stilllegung und Nachsorge
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 25 In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien
    § 26 In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien
    § 27 Ordnungswidrigkeiten
    § 28 Übergangsvorschriften
    Anhang 1 Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme von Deponien der Klasse 0, I, II und III (zu § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1, den §§ 23, 28)
    Anhang 2 Anforderungen an den Standort, geologische Barriere, Langzeitsicherheitsnachweis und Stilllegungsmaßnahmen von Deponien der Klasse IV im Salzgestein (zu § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
(Text neue Fassung)

    Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)
    Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen) (zu § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 23)
    Anhang 5 Information, Dokumentation, Kontrollen, Betrieb (zu § 4 Nummer 2, den §§ 9, 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5, § 17 Absatz 2, § 23 Satz 1)
    Anhang 6 Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)

§ 2 Begriffsbestimmungen


In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Ablagerungsbereich:

Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;

2. Ablagerungsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;

3. Altdeponie:

Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;

4. Auslöseschwelle:

Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;

5. Behandlung:

Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;

6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):

Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;

7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;

8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;

9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):

Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;

10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):

Untertagedeponie, in der Abfälle

a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder

b) in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;

11. Deponieabschnitt:

Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;

12. Deponiebetreiber:

Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;

13. Deponieersatzbaustoff:

Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien

a) unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie

b) unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;

14. Deponiegas:

Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;

15. Eingangsbereich:

Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;

16. Entgasung:

Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);

17. Flüssige Abfälle:

Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;

18. Grundlegende Charakterisierung:

Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;

vorherige Änderung nächste Änderung

19. Langzeitlager:



19. Klärschlammverbrennungsanlage:

Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;

19a. Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:

Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;

20. Klärschlammmitverbrennungsanlage:

Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;

21. Kohlenstoffhaltiger Rückstand:

Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;

22.
Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;

vorherige Änderung nächste Änderung

20. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):



23. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):

Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):



24. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):

Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

22. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):



25. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):

Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

23. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):



26. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):

Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;

vorherige Änderung nächste Änderung

24. Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):



27. Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):

Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

25. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:



28. Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:

Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;

vorherige Änderung nächste Änderung

26. Monodeponie:



29. Monodeponie:

Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

27. Nachsorgephase:



30. Nachsorgephase:

Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;

vorherige Änderung nächste Änderung

28. Profilierung:



31. Profilierung:

Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;

vorherige Änderung nächste Änderung

29. Schlüsselparameter:



32. Schlüsselparameter:

Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;

vorherige Änderung nächste Änderung

30. Sickerwasser:



33. Sickerwasser:

Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;

vorherige Änderung nächste Änderung

31. Spezifische Massenabfälle:



34. Spezifische Massenabfälle:

Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;

vorherige Änderung nächste Änderung

32. Stilllegungsphase:



35. Stilllegungsphase:

Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;

vorherige Änderung nächste Änderung

33. Zuordnungskriterien:



36. Zuordnungskriterien:

Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.



§ 23 Errichtung und Betrieb


(1) 1 Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:

1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,

2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18.

2 § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle angenommen werden dürfen, für die ein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist. 3 § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsorgezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen sind.

(2) 1 Abweichend vom Verbot der Langzeitlagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem Langzeitlager der Klasse III oder IV gelagert werden, wenn

1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dafür zugelassen ist,

2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 sowie des Absatzes 5 erfüllt und

3. der für die Befüllung der Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen Verantwortliche (Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 einhält.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III und IV nicht anzuwenden. 4 Abweichend von § 2 Nummer 23 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich.



2 Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. 3 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III und IV nicht anzuwenden. 4 Abweichend von § 2 Nummer 26 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforderlich.

(3) 1 Der Befüller hat die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und b stichprobenartig durch eine Kontrolluntersuchung je angefangene 10 Megagramm metallischer Quecksilberabfälle durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen prüfen und schriftlich bestätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2 Der Befüller hat dem Betreiber des Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Bestätigung des Sachverständigen unverzüglich zuzuleiten. 3 Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.

(4) 1 Der Befüller hat für jeden Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen eine mit der Identifikationsnummer des Behälters gekennzeichnete Bescheinigung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:

1. Name und Anschrift des Abfallerzeugers,

2. Name und Anschrift des für die Befüllung Verantwortlichen,

3. Ort und Datum der Befüllung,

4. Quecksilberabfallmenge und Befüllungsgrad,

5. Analysebericht über den Reinheitsgrad des Quecksilberabfalls nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Beschreibung der Verunreinigungen,

6. Bestätigung, dass der Behälter nach der Befüllung keine aufgeschwommenen Verunreinigungen in Form einer wässrigen oder öligen Phase enthält,

7. Bestätigung, dass der Behälter ausschließlich für die Beförderung oder Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen verwendet wurde,

8. Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen des Anhangs 6 Nummer 3 Buchstabe a und c sowie

9. soweit im Einzelfall erforderlich, weitere für die Entsorgung relevante Anmerkungen.

2 Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberabfälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vorzulegen. 3 Eine zweite Ausfertigung hat der Befüller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.

(5) Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach der Beendigung der Lagerung folgende Unterlagen drei Jahre lang aufzubewahren:

1. die Bestätigung des Sachverständigen nach Absatz 3 Satz 1,

2. die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1,

3. die Dokumentation der Wartung nach Anhang 6 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc,

4. die Protokolle der Sichtkontrollen nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe c,

5. die Meldungen über Freisetzungen von Quecksilber nach Anhang 6 Nummer 4 Buchstabe e sowie

6. die Aufzeichnungen über die Entnahme und Versendung der metallischen Quecksilberabfälle nach ihrer zeitweiligen Lagerung sowie über den Bestimmungsort und die vorgesehene Behandlung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Bei Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung, die nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke einer späteren Rückgewinnung des Phosphors in einem Langzeitlager gelagert werden, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweispflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden. 2 Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu befristen; sie kann befristet verlängert werden. 3 Für eine Lagerung über den 30. Juni 2023 hinaus ist eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht zulässig.



(6) 1 Bei Aschen aus der Klärschlammverbrennung und aus der Klärschlammmitverbrennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rückständen aus der Vorbehandlung von Klärschlamm durch vergleichbare thermische Verfahren, die nicht gemeinsam und ohne Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke einer späteren Rückgewinnung des Phosphors in einem Langzeitlager gelagert werden, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweispflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden. 2 Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu befristen; sie kann befristet verlängert werden.

vorherige Änderung

Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)




Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1)


1. Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für die unmittelbare Verwendung als Deponieersatzbaustoff für die in Tabelle 1 Nummer 2.2, 2.3 und 3 beschriebenen Einsatzbereiche sind die Zuordnungskriterien nach Nummer 2, für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1, 4.1 und 4.4.1 die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 und für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 11 einzuhalten. Die Zahlen 4 bis 9, die in den Spalten 3 bis 6 zu den Einsatzbereichen der Nummern 1 bis 4 der Tabelle 1 stehen, stehen für die jeweiligen Zuordnungswerte, die in den Spalten 4 bis 9 der Tabelle 2 aufgenommen sind.

Tabelle 1

Zulässigkeitskriterien für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen


1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Nr. | Einsatzbereich | DK 0 | DK I | DK II | DK III

1 | Geologische Barriere | | | |

1.1 | Technische Maßnahmen zur Schaffung,
Vervollständigung oder Verbesserung der
geologischen Barriere | 4 | 4 | 4 | 4

2 | Basisabdichtungssystem | | | |

2.1 | Mineralische Abdichtungskomponente | | 5 | 5 | 5

2.2 | Schutzlage/Schutzschicht | | 6 | 7 | 8

2.3 | Mineralische Entwässerungsschicht | 5 | 6 | 7 | 8

3 | Deponietechnisch notwendige
Baumaßnahmen im Deponiekörper
(z. B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gas-
kollektoren), Profilierung des Deponie-
körpers sowie Ausgleichsschicht und
Gasdränschicht des Oberflächen-
abdichtungssystems bei Deponien
oder Deponieabschnitten, die 1) | | | |

3.1 | alle Anforderungen an die geologische
Barriere und das Basisabdichtungssystem
nach Anhang 1 einhalten | 5 | 6 | 7 | 8

3.2 | mindestens alle Anforderungen an
die geologische Barriere oder an das
Basisabdichtungssystem nach Anhang 1
einhalten | 5 | 5 2) | 6 | 7

3.3 | weder die Anforderungen an die
geologische Barriere noch die Anforde-
rungen an das Basisabdichtungssystem
nach Anhang 1 vollständig einhalten | 3) | 5 2) | 5 2) | 5 2)

4 | Oberflächenabdichtungssystem | | | |

4.1 | Mineralische Abdichtungskomponente | | 5 2) | 5 2) | 5 2)

4.2 | Schutzlage/Schutzschicht | | | 4) | 4)

4.3 | Entwässerungsschicht | | 4) | 4) | 4)

4.4.1 | Rekultivierungsschicht | 9 | 9 | 9 | 9

4.4.2 | Technische Funktionsschicht | Anhang 1
Nr. 2.3.2 | Anhang 1
Nr. 2.3.2 | Anhang 1
Nr. 2.3.2 | Anhang 1
Nr. 2.3.2


1) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld für die genannten Einsatzbereiche verwendet wird, auch wenn einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.

2) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringen, dass die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Nummer 2 Tabelle 2 Spalte 5 nicht einhalten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zulassen. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz in der ersten Abdichtungskomponente unter einer zweiten Abdichtungskomponente aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 einhalten. Unberührt von der Begrenzung nach Satz 2 bleibt der Einsatz in Bereichen nach Nummer 3, wenn im Fall von Satz 1 bei einer Deponie der Klasse II mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 und bei einer Deponie der Klasse III mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 7 eingehalten werden.

3) Deponieersatzbaustoffe müssen bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse 0, die über keine vollständige geologische Barriere nach Anhang 1 Tabelle 1 verfügt, mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers zulässig wäre.

4) In diesen Einsatzbereichen müssen die Deponieersatzbaustoffe mindestens die Anforderungen für ein vergleichbares Einsatzgebiet außerhalb von Deponien in technischen Bauwerken ohne besondere Anforderungen an den Standort und ohne technische Sicherungsmaßnahmen einhalten.

2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III

Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.

Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.

Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen, Chlorid oder Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt.

Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.

Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:

a) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6.000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,

b) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und

c) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) wird nicht überschritten.

Abweichend von den Sätzen 3 und 8 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren Kohlenstoff verursacht werden oder wenn

a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,

b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate - GB21) unterschritten wird,

c) der Brennwert (Ho) von 6.000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,

d) es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und

e) der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.

Abweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.

Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.

Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.

Tabelle 2 Zuordnungswerte


1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 1)

Nr. | Parameter | Maß
einheit
| Geo-
logische
Barriere | DK 0 | DK I | DK II | DK III | Rekulti-
vierungs-
schicht

1 | organischer
Anteil des
Trockenrückstandes
der Original-
substanz 2) | | | | | | |

1.01 | bestimmt als
Glühverlust | Masse% | ≤ 3 | ≤ 3 | ≤ 3 3)4)5) | ≤ 5 3)4)5) | ≤ 10 4)5) |

1.02 | bestimmt als TOC | Masse% | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 3)4)5) | ≤ 3 3)4)5) | ≤ 6 4)5) |

2 | Feststoffkriterien | | | | | | |

2.01 | Summe BTEX (Benzol,
Toluol, Ethylbenzol,
o-, m-, p-Xylol, Styrol,
Cumol) | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 6 | | | |

2.02 | PCB (Summe der
7 PCB-Kongenere,
PCB-28, -52, -101,
-118, -138, -153,
-180) | mg/kg TM | ≤ 0,02 | ≤ 1 | | | | ≤ 0,1

2.03 | Mineralölkohlen-
wasserstoffe
(C 10 bis C 40) | mg/kg TM | ≤ 100 | ≤ 500 | | | |

2.04 | Summe PAK nach
EPA | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 30 | | | | ≤ 5 6)

2.05 | Benzo(a)pyren | mg/kg TM | | | | | | ≤ 0,6

2.06 | Säureneutralisations-
kapazität | mmol/kg | | | muss bei
gefähr-
lichen
Abfällen
ermittelt
werden 7) | muss bei
gefähr-
lichen
Abfällen
ermittelt
werden 7) | muss
ermit-
telt
werden |

2.07 | extrahierbare lipophile
Stoffe in der Original-
substanz | Masse% | | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 5) | ≤ 0,8 5) | ≤ 4 5) |

2.08 | Blei | mg/kg TM | | | | | | ≤ 140

2.09 | Cadmium | mg/kg TM | | | | | | ≤ 1,0

2.10 | Chrom | mg/kg TM | | | | | | ≤ 120

2.11 | Kupfer | mg/kg TM | | | | | | ≤ 80

2.12 | Nickel | mg/kg TM | | | | | | ≤ 100

2.13 | Quecksilber | mg/kg TM | | | | | | ≤ 1,0

2.14 | Zink | mg/kg TM | | | | | | ≤ 300

3 | Eluatkriterien | | | | | | |

3.01 | pH-Wert 8) | | 6,5-9 | 5,5-13 | 5,5-13 | 5,5-13 | 4-13 | 6,5-9

3.02 | DOC 9) | mg/l | ≤ | 50 | ≤ 50 3)10) | ≤ 80 3)10)11) | ≤ 100 |

3.03 | Phenole | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,2 | ≤ 50 | ≤ 100 |

3.04 | Arsen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 0,2 | ≤ 2,5 | ≤ 0,01

3.05 | Blei | mg/l | ≤ 0,02 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 0,04

3.06 | Cadmium | mg/l | ≤ 0,002 | ≤ 0,004 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 0,002

3.07 | Kupfer | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 10 | ≤ 0,05

3.08 | Nickel | mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 4 | ≤ 0,05

3.09 | Quecksilber | mg/l | ≤ 0,0002 | ≤ 0,001 | ≤ 0,005 | ≤ 0,02 | ≤ 0,2 | ≤ 0,0002

3.10 | Zink | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 | ≤ 2 | ≤ 5 | ≤ 20 | ≤ 0,1

3.11 | Chlorid 12) | mg/l | ≤ 10 | ≤ 80 | ≤ 1.500 13) | ≤ 1.500 13) | ≤ 2.500 | ≤ 10 14)

3.12 | Sulfat 12) | mg/l | ≤ 50 | ≤ 100 15) | ≤ 2.000 13) | ≤ 2.000 13) | ≤ 5.000 | ≤ 50 14)

3.13 | Cyanid, leicht
freisetzbar | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 1 |

3.14 | Fluorid | mg/l | | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 15 | ≤ 50 |

3.15 | Barium | mg/l | | ≤ 2 | ≤ 5 13) | ≤ 10 13) | ≤ 30 |

3.16 | Chrom, gesamt | mg/l | | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 | ≤ 1 | < 7 | ≤ 0,03

3.17 | Molybdän | mg/l | | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 13) | < 1 13) | ≤ 3 |

3.18a | Antimon 16) | mg/l | | ≤ 0,006 | ≤ 0,03 13) | ≤ 0,07 13) | ≤ 0,5 |

3.18b | Antimon - Co-Wert 16) | mg/l | | ≤ 0,1 | ≤ 0,12 13) | ≤ 0,15 13) | ≤ 1,0 |

3.19 | Selen | mg/l | | ≤ 0,01 | ≤ 0,03 13) | ≤ 0,05 13) | ≤ 0,7 |

3.20 | Gesamtgehalt an
gelösten Feststoffen 12) | mg/l | ≤ 400 | ≤ 400 | ≤ 3.000 | ≤ 6.000 | ≤ 10.000 |

3.21 | elektrische
Leitfähigkeit | µS/cm | | | | | | ≤ 500


---
1) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
2) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
3) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn
a) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
b) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
c) bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt,
d) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden und
e) das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
4) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.
5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.
6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 µg/l nicht überschritten wird.
7) Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.
8) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
9) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
10) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
11) Überschreitungen des DOC-Wertes bis maximal 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
12) Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9 (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
13) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
14) Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.
15) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
16) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.