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§ 2 - Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)

Artikel 2 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900, 947 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-23 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Gewinnungsabfälle:

Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.

2.
Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:

Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauerhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewinnungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert oder abgelagert werden.

3.
Anlage der Kategorie A:

Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche eingestuft wird.