Beseitigungsanlagen für Gewinnungsabfälle, die am 1. Mai 2008 zugelassen waren oder die bis zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen spätestens am 1. Mai 2012 die Anforderungen der §§
3 bis 6 und bis zum 1. Mai 2014 die Anforderungen nach §
7 erfüllen.