§
20 des
Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 20 Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert."
Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2346