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Artikel 3 - TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)

Artikel 3 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 ZFdG § 23f

§ 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 23f Entschädigung für Leistungen

Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst."

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Zitierungen von Artikel 3 TKEntschNeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TKEntschNeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKEntschNeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... a des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird nach der Angabe ...