AtAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | AtAV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 76 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Einheitlicher Begleitschein § 5 Verbringungsverbot, Genehmigung § 6 Antragstellung § 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen § 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat § 9 Verbringung in ein Drittland § 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland § 11 Verbringung durch das Inland § 12 Unterrichtungen § 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen § 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat § 15 Zustimmung zur Durchfuhr § 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten § 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen § 18 Bestätigung über den Erhalt § 19 Sprachenregelung § 20 Mitwirkung der Zollstellen § 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens § 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 23 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) § 24 Übergangsbestimmung | (Text neue Fassung) § 24 (aufgehoben) |
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates) | |
§ 24 Übergangsbestimmung | § 24 (aufgehoben) |
Auf Verbringungen, die vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemäß genehmigt oder beantragt worden sind, ist die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der bis zum Ablauf des 6. Mai 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |