Auf Grund des §
7 Absatz 1 und des §
23 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, unter Wahrung der Rechte des Bundestages, sowie des §
14 Absatz 1 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§
11 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom
27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von §
5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoffen einer Abgasreinigungsanlage nicht zugeführt werden können."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.