Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 8/05 - (zu § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes) (BVerfGE20090507 k.a.Abk.)

B. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1046 (Nr. 25)
Geltung ab 15.05.2009; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 4 Absatz 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29. Juni 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) in der Fassung der Änderung vom 7. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 363) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten des Spielgerätesteuergesetzes am 1. Oktober 2005 weiter anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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