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§ 5 - Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)

V. v. 13.05.2009 BGBl. I S. 1060 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 19.05.2009; FNA: 9022-12-1 Funkrecht
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§ 5 Schutz von Flugfunk-Frequenzen



(1) Leitergebundene Übertragungen analoger Signale (Rundfunksignale) sind in den Frequenzbereichen

1.
von 112 Megahertz bis 125 Megahertz spätestens zum 31. März 2009 und

2.
von 125 Megahertz bis 137 Megahertz spätestens zum 31. Dezember 2010

einzustellen.

(2) Eine Übertragung digitaler Signale ist in diesen Frequenzbereichen zulässig, wenn die entsprechenden leitergebundenen Übertragungsnetze bis zum Endgerät des Nutzers die Grenzwerte für Störfeldstärke nach Anlage 2 einhalten. Der Betreiber ist verpflichtet, die Überprüfung des leitergebundenen Übertragungsnetzes nachzuweisen, zu dokumentieren und entsprechende Unterlagen auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 überprüfen und im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen.

(4) Stellt die Bundesnetzagentur durch Messungen fest, dass die leitungsgebundenen Übertragungsnetze die Voraussetzungen des Absatzes 2 einhalten, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr die Grenzwertverschärfung nach Anlage 2 Nr. 7 aufheben.

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Zitierungen von § 5 SchuTSEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchuTSEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuTSEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... zu Sicherheits- zwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV nach Zeitaufwand Abschnitt 9 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 4 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5) Gebührenverzeichnis nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
... zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5  ...