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Synopse aller Änderungen der SchuTSEV am 01.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 50 des TKMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchuTSEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchuTSEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
SchuTSEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

1. ist 'Betreiber' diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über eine Telekommunikationsanlage oder ein Telekommunikationsnetz hat;

(Text alte Fassung)

2. ist 'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;

(Text neue Fassung)

2. ist 'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nummer 65 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird;

3. sind 'Störaussendungen' von einem leitungsgeführten elektrischen Nutzsignal verursachte elektromagnetische Energieanteile, die den Leiter durch Induktion, Influenz oder Strahlungskopplung unerwünscht verlassen und den Funkverkehr störend beeinträchtigen können.