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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.12.2007 aufgehoben

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern (AusÜbsInvFHG k.a.Abk.)

G. v. 05.07.1990 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 707-17 Wirtschaftsförderung
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Finanzhilfen des Bundes



Der Bund gewährt im Jahr 1990 den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern. Die Investitionen sollen die Voraussetzungen für wirtschaftliches Wachstum verbessern.


§ 2 Förderungsfähige Vorhaben



(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes können die Länder folgende Investitionen fördern:

1.
Schaffung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung einschließlich Grundstückserschließung und Erstausstattung,

2.
Ausbau und Umbau vorhandener Gebäude zur Schaffung von Plätzen zur vorläufigen Unterbringung einschließlich Grundstückserschließung und Erstausstattung.

(2) Es können nur zusätzliche Investitionen, die nach dem 1. Januar 1990 begonnen worden sind, gefördert werden, wenn hierdurch zusätzliche Plätze zur vorläufigen Unterbringung geschaffen werden.

(3) Für Investitionen, die als Anteilsfinanzierung nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes, nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder nach Artikel 91b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. Kredite aus dem Gemeindeprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Bau von Übergangswohnheimen dürfen mit diesen Finanzhilfen nicht abgelöst werden.

(4) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 1 stehen.


§ 3 Höhe der Finanzhilfen



(1) Die Finanzhilfen betragen insgesamt 500 Millionen DM.

(2) Die Mittel werden auf die Länder wie folgt verteilt:

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Baden-Württemberg 84,5 Millionen DM

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Bayern 66,0 Millionen DM

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Berlin 40,0 Millionen DM

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Bremen 6,0 Millionen DM

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Hamburg 15,5 Millionen DM

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Hessen 42,5 Millionen DM

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Niedersachsen 41,0 Millionen DM

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Nordrhein-Westfalen 158,5 Millionen DM

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Rheinland-Pfalz 24,5 Millionen DM

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Saarland 12,5 Millionen DM

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Schleswig-Holstein 9,0 Millionen DM


§ 4 Verwendung der Mittel



Die Finanzhilfen des Bundes betragen bis zu 75 v.H. der förderungsfähigen Kosten. Sie dürfen nur bis zu einem Betrag von 7.000 DM pro Platz im Landesdurchschnitt verwendet werden; in den Ländern Berlin, Hamburg und Bremen kann der Höchstbetrag pro Platz um bis zu 30 v.H. überschritten werden.


§ 5 Zweckbindung



(1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe der von den Ländern benannten förderungsfähigen Vorhaben gewährt.

(2) Der Bund ist berechtigt, einzelne Vorhaben von der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen oder gänzlich ungeeignet sind, zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wachstums beizutragen. Die Länder übersenden dem Bund rechtzeitig Angaben, damit er dieses Recht ausüben kann. Hierzu gehören Angaben zum Fördergegenstand, Fördergebiet und Träger des Vorhabens sowie zu den Investitionskosten und den Förderbeträgen. Der Bund kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei einer Vielzahl gleichartiger Einzelvorhaben, die für sich allein weder von grundsätzlicher noch erheblicher Bedeutung sind, auf die Angaben teilweise verzichten.

(3) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn er von seinem Recht nach Absatz 2 Gebrauch gemacht und das Land das abgelehnte Vorhaben gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat. Das gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger Unterrichtung über das Vorhaben dieses nach Absatz 2 hätte ablehnen können, das Land das Vorhaben aber gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm Gelegenheit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die an den Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 6 v.H. vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs zu verzinsen.

(4) Die Beträge, die die Länder vom Letztempfänger wegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurückerhalten, werden an den Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen dieses Gesetzes möglich ist; entsprechendes gilt für Zinsbeträge.


§ 6 Haushaltsrechtliche Durchführung



Die Finanzhilfen des Bundes werden an die Länder zur selbständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Länder sind ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung der notwendigen Mittel an die Landeskasse anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden.


§ 7 Berichtspflicht



(1) Die Länder unterrichten nach Abschluß der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den Bundesminister des Innern in Form eines zusammenfassenden Berichts. Sie teilen ihm ferner einschlägige Prüfungsfeststellungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit.

(2) Die Länder berichten halbjährlich über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten, der verausgabten Bundesmittel und der verausgabten Landesmittel sowie über die Anzahl der mit den Förderungshilfen des Bundes geschaffenen neuen Plätze zur vorläufigen Unterbringung.

(3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Bundeshilfen geben die Länder einen zusammenfassenden Bericht entsprechend Absatz 2.


§ 8 Verwendung nicht in Anspruch genommener Förderungsmittel



Hat das Land bis zum 30. Juni 1991 die nach § 3 zur Verfügung gestellten Förderungsmittel nicht durch Bewilligungen in Anspruch genommen, werden die verbleibenden Mittel auf förderungsfähige Vorhaben der anderen Länder in der Reihenfolge ihrer Anmeldung verteilt.


§ 9 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.