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Bekanntmachung - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 (PfändfreiGrBek 2009 k.a.Abk.)


Bekanntmachung



Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert.

 
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