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Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:

1.
Gießerei,

2.
Karosserie und Produktion,

3.
Anschauung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Erstellen von Fertigungsunterlagen,

2.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Festlegen von Fertigungsverfahren,

4.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

5.
Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,

6.
Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,

7.
Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,

8.
Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,

9.
Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,

10.
Anwenden von Prüfverfahren;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:

1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,

2.
Planen der Fertigung,

3.
Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,

4.
Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion:

1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,

2.
Planen der Fertigung,

3.
Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,

4.
Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:

1.
Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,

2.
Planen der Fertigung,

3.
Herstellen von Anschauungsmodellen,

4.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen,

5.
Prüfen von Anschauungsmodellen,

6.
Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;

Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 7, 8, 10 und 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I. Hierfür bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen auswerten und anwenden, Arbeitsabläufe planen, Berechnungen durchführen,

b)
Fertigungsverfahren auswählen und anwenden,

c)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

d)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, einrichten und handhaben,

e)
Modelle, Formen, Muster oder Prototypen herstellen sowie

f)
Prüfverfahren auswählen und anwenden

kann;

2.
dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Planen und Herstellen eines Modells, einer Form, eines Musters oder eines Prototyps;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt sieben Stunden. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minuten haben.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gießerei



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag II,

2.
Planung und Konstruktion,

3.
Fertigung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,

b)
Produkte des Gießereimodellbaus planen und konstruieren,

c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig festlegen,

d)
Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen herstellen,

e)
Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen prüfen,

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

g)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Herstellen einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;

3.
der Prüfling soll

a)
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

b)
ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Bedingungen für den Einsatz des Produktes erfassen,

b)
technische Informationen auswerten,

c)
formtechnische, bearbeitungstechnische, gießtechnische und putztechnische Bedingungen berücksichtigen sowie

d)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,

b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,

c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie

d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung einer Gießereimodelleinrichtung oder einer Dauerform;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Planung und Konstruktion 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag II,

2.
Planung und Konstruktion,

3.
Fertigung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,

b)
Produkte des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus planen und konstruieren,

c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,

d)
Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen,

e)
Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen,

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

g)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktionsmodells;

3.
der Prüfling soll

a)
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

b)
ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, ist zu berücksichtigen;

5.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten; die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
die Bedingungen für Verwendung und Einsatz des Produktes erfassen,

b)
technische Informationen auswerten,

c)
modellspezifische Informationen nutzen,

d)
Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme definieren und anwenden sowie

e)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Erstellen von Planungs- und Konstruktionsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Konstruktionsdaten übernehmen,

b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,

c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie

d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Karosserie- oder Produktionsmodells;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Planung und Konstruktion 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag II,

2.
Planung und Gestaltung,

3.
Fertigung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,

b)
Anschauungsmodelle planen und gestalten,

c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,

d)
Anschauungsmodelle herstellen,

e)
Oberflächen gestalten und behandeln,

f)
Anschauungsmodelle prüfen,

g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

h)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Herstellen eines Anschauungsmodells;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,

b)
technische Informationen auswerten,

c)
Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie

d)
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,

b)
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,

c)
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie

d)
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Planung und Gestaltung 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.




§ 14 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.


§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 16 ändert mWv. 1. August 2009 ModellBAusbV ModellBMechAusbV



Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. - 18.
Monat
19. - 24.
Monat
1234
1Erstellen von
Fertigungsunterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) technische Informationen auswerten
b) Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenan-
forderungen berücksichtigen
c) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regel-
werken, auch computergestützt, erstellen
4 
2Be- und Verarbeiten
von Werk- und Hilfs-
stoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere
Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden
b) Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksich-
tigung von Normen auswählen
c) Werkstoffe be- und verarbeiten
d) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
e) Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vor-
schriften beachten
8 
3Festlegen von
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen,
Zerspanen und Fügen, unterscheiden
b) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die
betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungs-
zweck des Produktes, auswählen
c) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und
Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische,
ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische
Aspekte berücksichtigen
4 
4Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und techni-
schen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich-
tungen unterscheiden und nach Verwendungszweck aus-
wählen
b) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen hand-
haben und warten
c) Prozessparameter festlegen
d) Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von
Schutzeinrichtungen bedienen
e) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu
deren Behebung ergreifen
10 
5 Anwenden von
computergestützten
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) computergestützte Verfahren unterscheiden 2 
b) Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen,
eingeben, testen, ändern und anwenden
c) Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und
Werkstückgeometrie einrichten
d) Programmabläufe überwachen und optimieren
 8
6Herstellen von
Modellen, Formen oder
Modelleinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen
Modellbaus unterscheiden
b) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manu-
elles und maschinelles Zerspanen herstellen
c) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urfor-
men, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, her-
stellen
d) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen
herstellen
26 
7Herstellen von Mustern,
Prototypen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und
Fertigungseinrichtungen unterscheiden
b) Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen her-
stellen
6 
8 Ändern und
Instandsetzen von
Modellen, Modell-
einrichtungen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmög-
lichkeiten entwickeln und bewerten
b) Änderungen durchführen und dokumentieren
3 
c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentie-
ren
d) Instandsetzungen durchführen
 3
9Anwenden von
Antriebs- und
Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, ins-
besondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik
b) Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in
Betrieb nehmen
 6
10Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
a) Toleranzen aus Vorgaben ermitteln
b) Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unter-
scheiden und auswählen
c) Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüf-
fehler erkennen und korrigieren
d) Prüfergebnisse ermitteln
e) Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung
von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Errei-
chung des Sollzustandes ergreifen
4 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. - 42. Monat
1234
1Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Gießereimodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim
Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gieß-
technische, putztechnische und bearbeitungstechnische
Bedingungen
b) formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfah-
ren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen,
berücksichtigen
c) gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfah-
ren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, be-
rücksichtigen
d) putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten
sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berück-
sichtigen
e) bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Be-
arbeitungszugaben, berücksichtigen
f) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen
und Zeichnungen, nutzen
g) Koordinatensysteme anwenden
h) technische Informationen übernehmen und erzeugen,
insbesondere CAD-Daten
i) Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksich-
tigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechni-
schen Bedingungen
j) Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und
Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene
Modelle oder Dauerformen, konstruieren
k) Lehren und Vorrichtungen konstruieren
26
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
Fertigung übernehmen
b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-
gen festlegen
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
12
3Herstellen von
Gießereimodell-
einrichtungen oder
Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigen-
schaften und der Verwendung des Produktes auswählen
b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c) Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen
oder
Rohlinge für Dauerformen herstellen
d) Modelle und Kernkästen
oder
Dauerformen durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenquali-
tät gewährleisten
e) Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbeson-
dere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen
für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten
oder
Dauerformen komplettieren und für die Serienfertigung
von Gussteilen vorbereiten
f) Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berück-
sichtigen
g) Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau-
und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksich-
tigen
26
4Prüfen von
Modelleinrichtungen
oder Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechni-
schen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren
b) Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der
vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentie-
ren
14


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. - 42. Monat
1234
1Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Karosserie- oder
Produktionsmodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungs-
zweck unterscheiden
b) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen,
Zeichnungen und Muster, nutzen
c) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme
definieren und anwenden
d) Daten übernehmen und erzeugen
e) Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern
und schließen
f) Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Da-
tenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuum-
tiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen,
konstruieren
g) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren
22
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
Fertigung übernehmen
b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-
gen festlegen
oder
Herstellungsstrategien für generative Fertigungsverfah-
ren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien,
Werkstoffen und Maschinen festlegen
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Be-
rücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von
Freiformflächen, erzeugen
18
3Anfertigen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen
mit unterschiedlichen
Be- und Verarbeitungs-
verfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Ei-
genschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und
Verarbeitungsverfahren auswählen
b) Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschied-
licher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Ver-
stiften und Verschrauben, herstellen
c) Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von
Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge opti-
mieren, insbesondere durch Straken,
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manu-
elle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen,
Vorgaben berücksichtigen
e) Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksich-
tigen
f) Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwen-
dungszweck und Kundenanforderungen auswählen und
anwenden
24
4Prüfen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumen-
tieren, Kundenanforderungen berücksichtigen
b) Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbe-
sondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen
sowie der Geometrie, prüfen
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maß-
haltigkeit und Entformbarkeit prüfen
c) Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kun-
denanforderungen prüfen
d) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
14


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. - 42. Monat
1234
1Planen und
Gestalten von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen
beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften,
Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen
b) Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kunden-
anforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei be-
arbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen
c) technische Informationen übernehmen und erzeugen,
insbesondere computergestützt
d) Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen
10
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
Fertigung übernehmen und verändern
b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-
gen festlegen
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
d) Vorrichtungen und Schablonen planen
18
3Herstellen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der
Verwendung des Produktes auswählen
b) Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteu-
ert, auswählen und festlegen
c) Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architek-
tur-, Design- und Funktionsmodelle
d) gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen,
beschaffen und herstellen
e) Acrylglas be- und verarbeiten
f) Vorrichtungen und Schablonen herstellen
26
4Gestalten und
Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksich-
tigung von Funktion und Gestaltung festlegen
b) Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen,
insbesondere Farben und Lacke
c) Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Unter-
gründe herstellen
d) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen,
Streichen und Walzen
e) Oberflächen beschriften
16
5Prüfen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung,
Oberflächen und Proportionen, durchführen
b) Funktionsprüfungen durchführen
c) Maße prüfen
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
6
6Vorbereiten von
Anschauungsmodellen
für den Versand
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Anschauungsmodelle kennzeichnen
b) Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken
2


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. - 18.
Monat
19. - 24.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
systemen, Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) Informationen beschaffen, auswählen und bewerten
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu-
nikationssystemen bearbeiten
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes
beachten, Daten sichern und pflegen
d) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
4 
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
f) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-
tungen und Termine mit internen Kunden absprechen
g) Gespräche mit internen und externen Kunden führen,
kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern be-
rücksichtigen
 3
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen
festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
stimmen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
vanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten
und Maschinen sicherstellen
4 
d) Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen
e) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
 3
7 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
unterscheiden
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
3 
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest-
stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
e) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftra-
ges durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
 3