Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (1. KuArbGeldFristVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1223 (Nr. 29); Geltung ab 05.06.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

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Auf Grund des § 182 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 5. Juni 2009 KuArbGeldFristV § 1

In § 1 der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332) wird die Angabe „18 Monate" durch die Angabe „24 Monate" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juni 2009.



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