Änderung § 16 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Weitergehende planungsrechtliche Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen oder weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.



 



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