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Änderung Anlage Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, alle Änderungen durch Artikel 1 FluLärmGuaÄndG am 7. Juni 2007 und Änderungshistorie des FlugLärmG

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 3)


(Text alte Fassung)

1. Der äquivalente Dauerschallpegel in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes (Immissionsort) wird ermittelt aus

a) dem höchsten Schallpegel des Geräusches
für jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges und

b)
der Dauer des Geräusches bei jedem Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges.

Der Ermittlung werden als Bezugszeitraum
die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zugrunde gelegt. Tagflüge (in der Zeit von 6 bis 22 Uhr) und Nachtflüge (22 bis 6 Uhr) werden unterschiedlich bewertet.

2. Schallpegel sind
in dB(A) anzugeben.

3. Der höchste
Schallpegel des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug ist aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse zu ermitteln.

4. Als Dauer des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug gilt
der Zeitraum, in dem der Schallpegel, der um 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt, überschritten wird.

5.
und 6. (Formeln siehe BGBl. I 1971, S. 287)

(Text neue Fassung)

Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt:

(1) LAeq Tag = 10 lg [ 0,75 / T • Σi=1n t10,i • 100,1 LAmax,i ]

(2) LAeq Nacht = 10 lg [ 1,5 / T • Σi=1n t10,i • 100,1 LAmax,i ]

(Gleichungen siehe BGBl. I 2007 S. 990)

mit

LAeq Tag - äquivalenter Dauerschallpegel während
der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)

LAeq Nacht - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A)

lg - Logarithmus zur Basis 10

T - Beurteilungszeit T in s;
die Beurteilungszeit umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres

Σi=1n - Summe über alle Flugbewegungen tags (6
bis 22 Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Betriebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).

i - laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses

t10,i - Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort
in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time))

LAmax,i - Maximalwert
des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse.

Zusätzlich wird auf
der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur gleichen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)