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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Werkstoffbearbeitung,

2.
Steuerungstechnik,

3.
Heben und Bewegen von Lasten,

4.
Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,

5.
Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,

6.
Gewinnung und Deponierung,

7.
Förderung,

8.
Logistik und Transport;

Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:

1.
Bewetterungs- und Klimatechnik,

2.
Versatz,

3.
Vortriebs- und Gewinnungstechnik,

4.
Fahrung;

Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:

1.
Bohrtechnische Ausrüstung,

2.
Bohrlochkonstruktion,

3.
Bohrlochmessung,

4.
Zementierung,

5.
Spülungstechnik,

6.
Bohrregime,

7.
Bohrlochkontrolle;

Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Qualitätssicherung.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.




§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.




§ 6 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.




§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Montagetechnik und

2.
Lagerstätte.




§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik"



(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden,

2.
montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

3.
Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

4.
Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,

5.
montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,

6.
Prüfverfahren anzuwenden,

7.
Ergebnisse zu dokumentieren und

8.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.




§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte"



(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,

2.
Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,

3.
Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,

4.
Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und

5.
Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.




§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.




§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik"



Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Bergbautechnische Prozesse,

2.
Bergbautechnik und Bergrecht,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.




§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse"


§ 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2009 BergMAusbV

(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

2.
bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,

3.
Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll

1.
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

oder

2.
eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.




§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht"



(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

2.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

3.
technische Unterlagen anzuwenden,

4.
sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,

5.
Rohstoffe zu gewinnen,

6.
Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,

7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,

9.
Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,

10.
bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

11.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

12.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.




§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozesse mit 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und Bergrecht" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik"



Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Bohrtechnische Prozesse,

2.
Bohrtechnik und Bergrecht,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.




§ 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse"



(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

2.
bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,

3.
Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.




§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht"



(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht" soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,

2.
Prozesse zu dokumentieren,

3.
Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,

4.
bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

5.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

6.
technische Unterlagen anzuwenden,

7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen,

9.
bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

11.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.




§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse mit 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




§ 21 Übergangsregelung



Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.




Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Werkstoffbearbeitung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und
Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-
sorgen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der
Werkzeuge sicherstellen
d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten
und spannen
e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen
f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere
Bohren und Sägen, herstellen
g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen
fügen
2Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit
überprüfen
3Heben und Bewegen von Lasten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatz-
möglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollie-
ren und einsetzen
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und
geeignete Maßnahmen einleiten
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergo-
nomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungs-
ablauf beachten
4Montieren, Demontieren, Inbetrieb-
nehmen, Bedienen und Warten von
Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeich-
nen
d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieb-
lichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
5Geologie und Gebirgsmechanik,
Lagerstättenerschließung,
Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen
unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mit-
wirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
6Gewinnung und Deponierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungs-
verfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungs-
bereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsma-
schinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von
Deponiematerial vorbereiten
e) Deponiematerial kontrollieren
f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponie-
material anwenden
7Förderung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer
und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrich-
tungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten
geeignete Maßnahmen einleiten
8Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
b) Transportmittel unterscheiden
c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer
und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitsein-
richtungen kontrollieren
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheits-
vorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sonder-
transport durchführen, Transportgut sichern


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bewetterungs- und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern
b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unter-
scheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und
Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten
d) Wetterdaten bewerten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Be-
triebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
2Versatz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von
Versatz vorbereiten
b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von
Versatz anwenden
c) Versatz einbringen und kontrollieren
3Vortriebs- und Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben-
heiten herstellen und beherrschen
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
c) Grubenbaue funktional unterhalten
d) Grubenbaue verwahren
e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden
4Fahrung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a) Fahrungssysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicher-
heitseinrichtungen kontrollieren
c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften
in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen
d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßig-
keiten geeignete Maßnahmen einleiten


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bohrtechnische Ausrüstung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
b) Antriebsaggregate bedienen und warten
c) Pumpen bedienen und warten
d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten
e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen
2Bohrlochkonstruktion
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegeben-
heiten herstellen und beherrschen
b) Hohlräume durch Ausbau sichern
c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten
d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener
Maße kontrollieren
e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der
Kontakt- und Dichtflächen überprüfen
f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vor-
gaben montieren
g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maß-
nahmen zu deren Behebung einleiten
i) Hohlräume funktionsfähig erhalten
j) Hohlräume verwahren
3Bohrlochmessung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Durchführung der Messung unterstützen
4Zementierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der
Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Zementationsverfahren beschreiben
c) Durchführung der Zementation unterstützen
5Spülungstechnik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
a) Aufgaben der Spülung beschreiben
b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen
c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten
d) Spülung entsorgen
e) Spülungsparameter messen und dokumentieren
6Bohrregime
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteins-
zerstörung beschreiben
b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter
nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren
c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden
d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusam-
menstellen und ein- und ausbauen
e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen
7Bohrlochkontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)
a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und
bedienen
b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste,
erkennen und beherrschen


Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des
Ausbildungsbetriebes erläutern
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfas-
sungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ener-
gie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Hand-
bücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Infor-
mationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs-
pläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6Planen, Organisieren und
Durchführen der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-
richten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern,
überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher
und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situations-
gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksich-
tigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen
beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und
beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten



Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt 1

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform
und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nende Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen


Abschnitt 2

1.
bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Werkstoffbearbeitung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
und entsorgen
c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren her-
stellen
f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, ins-
besondere Bohren und Sägen, herstellen
g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
2 bis 4
2Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
4Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
chieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
5Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
6Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen


Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und aus-
werten
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 bis 4
2Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
kontrollieren und einsetzen
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
Bewegungsablauf beachten
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
4Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden
5Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nr. 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
haben
6Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
chieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
7Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
8Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen


Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
kontrollieren und einsetzen
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
Bewegungsablauf beachten
4 bis 6
2Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
3Geologie und
Gebirgsmechanik,
Lagerstättenerschlie-
ßung, Bergmännische
Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf-
schluss erklären
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von
Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
anwenden
4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
b) Transportmittel unterscheiden
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften lagern
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Ender-
gebnisse prüfen und beurteilen


Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
3 bis 5
2Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
kennzeichnen
d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
b) Transportmittel unterscheiden
c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
matischer und hydraulischer Transportsysteme über-
prüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und
auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen,
Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
chieren, Informationen auswerten
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
6Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen


Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
2 bis 4
2Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er-
kennen und geeignete Maßnahmen einleiten
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Fördersysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
5Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
haben
6Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen,
Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher-
chieren, Informationen auswerten
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
7Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
8Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten


4.
bis 6. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
5 bis 7
2Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
3Geologie und Gebirgs-
mechanik, Lagerstätten-
erschließung, Bergmän-
nische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben
b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden
c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben
d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf-
schluss erklären
4Gewinnung
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und
Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Ein-
bringen von Deponiematerial vorbereiten
e) Deponiematerial kontrollieren
f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von
Deponiematerial anwenden
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
6Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen


Abschnitt 3

Fachrichtung Tiefbautechnik

Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
6 bis 8
2Heben und Bewegen
von Lasten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel
ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten
Bewegungsablauf beachten
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen,
Bedienen und Warten
von Maschinen, Syste-
men und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
kennzeichnen
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4Geologie und Gebirgs-
mechanik, Lagerstätten-
erschließung, Bergmän-
nische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von
Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
anwenden
5Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
6Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
haben
d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
e) Transportwege herrichten und sichern
f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der
Sicherheitsvorschriften lagern
g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und
auswählen
h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen,
Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
7Bewetterungs-
und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung
erläutern
b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung
unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen
c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur
Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und
ausbauen und in Stand halten
d) Wetterdaten bewerten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei-
ben, Betriebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
8Vortriebs- und
Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten herstellen und beherrschen
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
c) Grubenbaue funktional unterhalten
d) Grubenbaue verwahren
9Fahrung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Fahrungssysteme unterscheiden
b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen
Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Be-
trieb nehmen
d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Un-
regelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
10Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
11Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
12Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten


Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
kennzeichnen
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4 bis 6
2Gewinnung
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und
Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
3Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
4Logistik und Transport
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand-
haben
5Bewetterungs-
und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung
erläutern
d) Wetterdaten bewerten
e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei-
ben, Betriebswerte bewerten
f) Klimaanlagen einbauen und warten
6Versatz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Ein-
bringen von Versatz vorbereiten
b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Ein-
bringen von Versatz anwenden
c) Versatz einbringen und kontrollieren
7Vortriebs- und
Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
b) Grubenbaue durch Ausbau sichern
e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren an-
wenden
8Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen
c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
9Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
10Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten


Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Steuerungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an-
wenden
c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk-
tionsfähigkeit überprüfen
11 bis 13
2Heben und Bewegen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer
Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit
kontrollieren und einsetzen
c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er-
kennen und geeignete Maßnahmen einleiten
3Montieren, Demontieren,
Inbetriebnehmen, Be-
dienen und Warten von
Maschinen, Systemen
und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der
betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be-
dienen
f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4Geologie und Gebirgs-
mechanik, Lagerstätten-
erschließung, Bergmän-
nische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohl-
räumen unter Berücksichtigung der geologischen Ge-
gebenheiten mitwirken
f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes
anwenden
5Gewinnung
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Ge-
winnungsverfahren lösen, laden und abfördern
b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin-
nungsbereich durchführen
c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin-
nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs-
situationen anpassen
6Förderung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu-
matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen,
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren
c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel-
mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
7Bohrtechnische
Ausrüstung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden
b) Antriebsaggregate bedienen und warten
c) Pumpen bedienen und warten
d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten
e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik be-
dienen
8Bohrlochkonstruktion
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen
Gegebenheiten herstellen und beherrschen
b) Hohlräume durch Ausbau sichern
c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vor-
bereiten
d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vor-
gegebener Maße kontrollieren
e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaf-
fenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen
f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologi-
schen Vorgaben montieren
g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete
Maßnahmen zu deren Behebung einleiten
i) Hohlräume funktionsfähig erhalten
j) Hohlräume verwahren
9Bohrlochmessung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden
b) Durchführung der Messung unterstützen
10Zementierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zemen-
ten in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unter-
scheiden
b) Zementationsverfahren beschreiben
c) Durchführung der Zementation unterstützen
11Spülungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a) Aufgaben der Spülung beschreiben
b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen
c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten
d) Spülung entsorgen
e) Spülungsparameter messen und dokumentieren
12Bohrregime
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und
Gesteinszerstörung beschreiben
b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohr-
parameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren
c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden
d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben
zusammenstellen und ein- und ausbauen
e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unter-
stützen
13Bohrlochkontrolle
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7)
a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterschei-
den und bedienen
b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und
Verluste, erkennen und beherrschen
14Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt-
pläne anwenden
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
15Planen, Organisieren
und Durchführen der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
werten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
16Qualitätssicherung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß-
nahmen beachten
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-
nisse prüfen und beurteilen
d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten