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Anlage 4 - Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 8; FNA: 7111-1-3 Schornsteinfeger
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Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen



Es bedeuten die Begriffe:

1.
„Abgasanlage": Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15b), für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;

2.
„Abgasanlage für Überdruck": Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;

3.
„Abgaskanal": Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;

4.
„Abgasleitung": Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;

5.
„Abgasrohr": Frei verlaufendes Verbindungsstück;

6.
„Abgasweg": Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;

7.
„Blockheizkraftwerk": Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;

8.
„Brennstoffzellenheizgerät": Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;

9.
„Brennwertfeuerstätte": Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

10.
„Feuerstätte": Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;

11.
„Feuerungsanlage": Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;

12.
„Gebäude": Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

13.
„Heizgasweg": Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;

14.
„Luft-Abgas-System": Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;

15.
„notwendige Abluftanlage":

a)
Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,

b)
Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;

16.
„notwendige Verbrennungsluftanlage": Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);

17.
„Nutzungseinheit": Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);

18.
„ortsfester Verbrennungsmotor": Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;

19.
„Räucheranlage": Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;

20.
„Raumluftunabhängige Feuerstätte": Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;

21.
„Schornstein": Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;

22.
„Senkrechter Teil der Abgasanlage": Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der Abgasanlage;

23.
„Verbindungsstück": Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;

24.
„Wärmepumpe": Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 KÜO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
aktuellvor 18.06.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 KÜO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 KÜO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KÜO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KÜO Begriffsbestimmungen
... der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute 0,8 . 8. In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst: „11. „Feuerungsanlage": Einheit ...

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 KÜOuaÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... durch das Wort „Feuerungsanlage" ersetzt. 5. In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder Luft-Abgas-System," durch die Wörter ...