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Änderung § 6 KÜO vom 01.01.2013

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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 6 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch § 8 V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.


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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)



 
 

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