§ 6 - Personalausweisgesetz (PAuswG)

Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.

(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.

(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2281, 3678 m.W.v. 1. September 2021

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Frühere Fassungen von § 6 PAuswG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2281
aktuell vorher 30.06.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
vom 20.06.2015 BGBl. I S. 970
aktuellvor 30.06.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 PAuswG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PAuswG Personalausweisregister (vom 01.11.2023)
... Personalausweisbehörde identisch ist, 15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3, 16. Angaben zur ...
§ 30 PAuswG Sofortige Vollziehung (vom 30.06.2015)
... gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 48 AufenthG Ausweisrechtliche Pflichten (vom 27.02.2024)
... § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, ...

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 7 BMeldDigiV Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister (vom 01.11.2022)
... vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personal- ...
§ 9 BMeldDigiV Elektronische Anmeldung (vom 01.11.2022)
...  vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine An- ordnung nach § 6 Absatz 7 , § 6a Absatz 1 oder § 6a Ab- satz 2 des Personalausweis- gesetzes ...

Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 3 BMG Speicherung von Daten (vom 01.11.2022)
... dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 , § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist, ...

Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 4 1. BMeldDÜV Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung (vom 01.11.2022)
... vorlie- gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Ab- satz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Per- ...

Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 10 PassG Untersagung der Ausreise (vom 01.11.2010)
... versagt oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Sie können einem Deutschen ...
§ 24 PassG Straftaten (vom 01.11.2010)
... oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder 2. aus dem Geltungsbereich dieses ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 2 PAuswGuaÄndG Änderung des Passgesetzes
... 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt ... 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt. 13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt ...
Artikel 3 PAuswGuaÄndG Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise" durch die Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt. 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird ...

Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes
G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
Artikel 1 PAuswGuPassGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Versagung und Entziehung; ... für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,". 4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Die ... sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten." 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Versagung und Entziehung; ... 2 vorliegt." 8. In § 30 werden nach der Angabe „berechtigt (§ 6 Abs. 7)," die Wörter „gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines ...
Artikel 2a PAuswGuPassGÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ...

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 2 EIdNwG Änderung des Personalausweisgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; ... geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche ... oder eines mobilen Endgeräts" eingefügt. 4. In der Überschrift des § 6 werden nach dem Wort „Gültigkeitsdauer" die Wörter „des Ausweises" ...

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... 3 Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,". 15. § 25 Absatz 2 wird ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 23 Absatz 3 Nummer 16 wird aufgehoben. 3. § ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
§ 2 MRRG Speicherung von Daten (vom 01.01.2010)
... vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist, 4. für ...


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