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Änderung § 10 PAuswG vom 01.08.2013

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§ 10 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 10 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausschaltung; Einschaltung; Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die antragstellende Person hat bei der Aushändigung des Personalausweises schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will. Der Personalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde abändern. Will die antragstellende Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion aus. Wird der Antrag in einer Auslandsvertretung gestellt, so hat die antragstellende Person die Erklärung bei Antragstellung abzugeben.

(2) Der Ausweishersteller schaltet die Funktion vor Aushändigung des Personalausweises aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist. Gleiches gilt, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsvertretung abgegeben wird und die antragstellende Person erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen möchte.

(3) Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist. Ebenso kann auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ausgeschaltet werden.

(4) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die Sperrmerkmale abhandengekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis enthält (Sperrliste). Die Diensteanbieter rufen die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalausweisen ab.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die antragstellende Person hat bei der Aushändigung des Personalausweises gegenüber der Personalausweisbehörde zu erklären, ob sie den elektronischen Identitätsnachweis nutzen will. 2 Der Personalausweisinhaber kann diese Erklärung jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde abändern. 3 Will die antragstellende Person den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen, schaltet die Personalausweisbehörde diese Funktion aus. 4 Wird der Antrag in einer Auslandsvertretung gestellt, so hat die antragstellende Person die Erklärung bei Antragstellung abzugeben.

(2) 1 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion vor Aushändigung des Personalausweises aus, wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist. 2 Gleiches gilt, wenn die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 in der Auslandsvertretung abgegeben wird und die antragstellende Person erklärt hat, dass sie den elektronischen Identitätsnachweis nicht nutzen möchte.

(3) 1 Auf Antrag des Ausweisinhabers und unter Vorlage des Personalausweises kann ein ausgeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises eingeschaltet werden, wenn der Ausweisinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt ist. 2 Ebenso kann auf Antrag ein eingeschalteter elektronischer Identitätsnachweis während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ausgeschaltet werden.

(4) 1 Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 stellt jedem Diensteanbieter über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen eine für ihn errechnete, aktuelle Liste bereit, die ausschließlich die Sperrmerkmale abhandengekommener Personalausweise mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis enthält (Sperrliste). 2 Die Diensteanbieter rufen die für sie errechnete Sperrliste regelmäßig ab und gleichen sie im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises lokal mit zu akzeptierenden Personalausweisen ab.

(5) Erlangt die ausstellende Personalausweisbehörde Kenntnis vom

1. Abhandenkommen eines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis oder

2. Versterben eines Ausweisinhabers,

vorherige Änderung nächste Änderung

hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der Sperrliste das Sperrkennwort dieses Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zu übermitteln.

(6) Der Personalausweisinhaber kann in den Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens seines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis auch durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des Personalausweises der Personalausweisbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.



hat sie unverzüglich zum Zweck der Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme dieses Personalausweises an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 zu übermitteln.

(6) 1 Der Personalausweisinhaber kann in den Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens seines Personalausweises mit eingeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis auch durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. 2 Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen des Personalausweises der Personalausweisbehörde nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.

(7) Der Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 stellt den Personalausweisbehörden für die Fälle nach Absatz 5 und den Personalausweisinhabern für die Fälle nach Absatz 6 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung.

vorherige Änderung

(8) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalausweis. Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den Ausweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.



(8) 1 Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 oder 6 der Personalausweisinhaber das Wiederauffinden seines Personalausweises unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 6 und unter Vorlage seines Personalausweises mit, ersucht die Personalausweisbehörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrages zu diesem Personalausweis. 2 Die Pflicht des Personalausweisinhabers, den Ausweis bei Wiederauffinden nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.

(9) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der Personalausweisbehörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden Personalausweisbehörde mitzuteilen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)