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Änderung § 19 PAuswG vom 01.08.2013

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§ 19 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 19 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises


(1) Die Speicherung eines Sperrmerkmals ist ausschließlich zulässig

1. für abhandengekommene Personalausweise in der Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 oder

2. 1 vorübergehend beim Diensteanbieter zur Prüfung, ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 aufgeführt ist; die Daten sind nach der Prüfung unverzüglich zu löschen. 2 Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Diensteanbieter, der eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekommunikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Speicherbeginn.

(Text alte Fassung)

(2) Eine Speicherung des Sperrkennworts ist ausschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3 Nr. 12 zulässig.

(Text neue Fassung)

(2) Eine Speicherung des Sperrkennworts und der Sperrsumme ist ausschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Abs. 3 Nr. 12 zulässig.

(3) Eine zentrale, alle Sperrkennwörter oder alle Sperrmerkmale umfassende Speicherung ist unzulässig.

(4) 1 Daten, die im Rahmen der Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises aus technischen Gründen oder zum Abgleich mit der Sperrliste an den Diensteanbieter übermittelt werden, dürfen nur für den Zeitraum der Übermittlung gespeichert werden. 2 Die Verarbeitung der Daten nach § 18 Abs. 3 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.




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