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Änderung § 28 PAuswG vom 30.06.2015

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§ 28 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung
§ 28 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ungültigkeit


(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn

1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,

(Text alte Fassung)

2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind oder

3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(Text neue Fassung)

2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind,

3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder

4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat.


(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.