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Änderung § 29 PAuswG vom 30.06.2015

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§ 29 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung
§ 29 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Sicherstellung und Einziehung


(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.

(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder

(Text alte Fassung)

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen.

(Text neue Fassung)

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder

3. eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.


(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.




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