Änderung § 22 PAuswG vom 29.07.2017

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§ 22 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 22 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Elektronische Signatur


(Text alte Fassung)

1 Der Personalausweis wird als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 2 Nr. 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet. 2 Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Der Personalausweis kann als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. 2 Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

 



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