Das
Geldwäschegesetz vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer beglaubigten Kopie eines solchen Dokuments" ein Komma sowie die Wörter „eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes" eingefügt.
- 2.
- In § 8 Abs. 1 wird ein Satz 6 eingefügt:
„Sofern im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Identifizierung einer natürlichen Person anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgt, ist anstelle der Art, der Nummer und der ausstellenden Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeichnen."
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528